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Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVWO

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1Findet die Wahl des Bezirkspersonalrates zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, so kann für die Stimmabgabe zu beiden Wahlen derselbe Umschlag verwendet werden.
2Für die Wahl des Bezirkspersonalrates sind Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrates zu verwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 1.12.1994 I 3653;
zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25