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Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVWO

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(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.

(2) 1Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände.
2Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach Gruppenzugehörigkeit, unverzüglich schriftlich mit.
3Innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Geschlechter festzustellen.

Neugefasst durch Bek. v. 1.12.1994 I 3653;
zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25