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Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung – BinSchSprFunkV

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(1) 1Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Erlaubnis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde über den Prüfungsausschuss zu richten:

1.
Familienname,
2.
Geburtsname,
3.
Vornamen,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Anschrift.
1

(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Kopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises,
2.
zwei gleiche Passbilder aus neuerer Zeit.
1

(3) 1Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn

1.
das Mindestalter (§ 6) nachgewiesen und
2.
die Gebühren (§ 16) eingegangen sind.

2Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf ein Bewerber zur Prüfung auch drei Monate vor Erreichen des Mindestalters zugelassen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 5.1.2022 I 2
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26