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(+++ Textnachweis ab: 1.1.2003 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 5/99 (CELEX Nr: 399L0005) +++)
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund
Diese Verordnung regelt
Im Sinne dieser Verordnung sind
(1) Der Funkdienst bei einer Schiffsfunkstelle darf nur nach Maßgabe der Regionalen Vereinbarung und des Handbuchs für den Binnenschifffahrtsfunk abgewickelt werden.
(2) 1Die UKW-Kanäle der Verkehrskreise Schiff - Schiff, Schiff - Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord dürfen nur benutzt werden, wenn dabei die Ausgangsleistung des Senders automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 Watt und 1 Watt begrenzt wird.
2In den UKW-Kanälen im Verkehrskreis Nautische Information muss die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 6 Watt und 25 Watt eingestellt sein.
(3) Alle festen und tragbaren Funkanlagen müssen über ein Automatisches Senderidentifizierungssystem in der Binnenschifffahrt (Automatic Transmitter Identification System
(1) 1Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung.
2Sie gilt unbefristet.
3Zuständige Behörde ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle.
(2) Diese Erlaubnis wird durch ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI
(3) Keiner Erlaubnis bedarf der Inhaber eines
In den Verkehrskreisen Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff - Hafenbehörde dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen.
Der Bewerber muss für die Erteilung der Erlaubnis das 15. Lebensjahr vollendet und die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen haben.
(1) 1Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Erlaubnis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde über den Prüfungsausschuss zu richten:
2
(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:
2
(3) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn
(1) 1Die zuständige Behörde richtet Prüfungsausschüsse ein und bestellt deren Vorsitzende, Stellvertreter und Prüfer nach Bedarf.
2Sie macht die Standorte ihrer Prüfungsausschüsse im Verkehrsblatt bekannt.
(2) Jeder Prüfer muss mindestens über das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (ABZ), das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) einschließlich der Berechtigung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk oder das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst verfügen.
(3) Ein Prüfungsausschuss besteht bei der Wasserschutzpolizeischule in Hamburg.
(1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nach Maßgabe des Prüfungsprogramms (Anlage 3) nachzuweisen, dass er
(2) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommission, die aus drei Prüfern besteht.
2Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung ab.
(3) 1Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung.
2Sie wird nach Maßgabe der Anlage 4 durchgeführt.
3Die Prüfung ist nur bei einstimmiger Entscheidung der Prüfungskommission bestanden.
4Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk und zur ordnungsgemäßen Bedienung der Funkanlage nachgewiesen, wird ihm die Erlaubnis durch die Ausstellung eines unbefristet gültigen UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.
(5) Besteht der Bewerber einen Teil der Prüfung nicht, kann er diesen Teil der Prüfung frühestens nach zwei Wochen und spätestens nach sechs Monaten wiederholen.
(6) Inhaber eines nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten
(7) (weggefallen)
Gegen Vorlage eines der in § 4 Abs. 3 Nr. 3 und 4 genannten Zeugnisse oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Prüfung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk erteilt die zuständige Behörde dem Inhaber auf Antrag ohne erneute Prüfung die Erlaubnis und stellt ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) aus.
1Ist ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) oder ein Funkzeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist.
2Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist bei der zuständigen Behörde abzuliefern.
(1) Die zuständige Behörde muss eine Erlaubnis entziehen, wenn der Inhaber nachweislich
(2) 1Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis entziehen, wenn
(3) 1Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung.
2Das UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) ist unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern; das gilt auch dann, wenn die Entziehung der Erlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.
(4) Die zuständige Behörde kann bei der Entziehung die erneute Erteilung der Erlaubnis an Auflagen und Bedingungen binden.
(5) Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Erlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder unverzüglich mit, sofern der Inhaber des UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) seine Verpflichtung nach Absatz 3 nicht erfüllt hat.
(6) Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen können.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Zeugnisse nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 entsprechend.
(8) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zuständige Behörde Inhabern von Zeugnissen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 die Bedienung einer Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verbieten.
2Sie teilt die Untersagung der Stelle, die das Zeugnis ausgestellt hat, unverzüglich mit.
Die zuständige Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten aus dem durch sie geführten Verzeichnis über die erteilten Erlaubnisse, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der
1Das amtlich anerkannte UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) wird nach dem Muster der Anlage 2 von Prüfungsausschüssen des Deutschen Motoryachtverbandes e. V. und des Deutschen Segler-Verbandes e. V. ausgestellt.
2Es gelten die §§ 6, 7 Abs. 2, 3 Satz 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und in sinngemäßer Anwendung § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4, §§ 11 bis 13. Die zuständige Behörde kann den vorgenannten Stellen die Ausstellung des amtlich anerkannte UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie, ihre Prüfungsausschüsse oder ihre Prüfer wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Satzes 2 verstoßen haben.
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
2BGBl. I 2002, 4575
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines UKW-Sprechfunkzeugnisses)
2BGBl. I 2002, 4576
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines UKW-Sprechfunkzeugnisses)
2BGBl. I 2002, 4577 - 4578
| Nummer | Prüfungsteil | UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) | Ergänzungsprüfung für Inhaber des ROC, GOC, UBZ, LRC und SRC | |
|---|---|---|---|---|
| A. | Theoretische Kenntnisse über den Binnenschifffahrtsfunk | |||
| 1. | Kenntnisse und wesentliche Merkmale des Binnenschifffahrtsfunks | |||
| 1.1 | Verkehrskreise | X | X | |
| 1.1.1 | Schiff - Schiff | X | X | |
| 1.1.2 | Nautische Information | X | X | |
| 1.1.3 | Schiff - Hafenbehörde | X | X | |
| 1.1.4 | Funkverkehr an Bord | X | X | |
| 1.1.5 | Öffentlicher Nachrichtenaustausch | X | X | |
| 2. | Rangfolge und Arten des Verkehrs im Binnenschifffahrtsfunk | |||
| 2.1 | Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr | X | X | |
| 2.2 | Routinegespräche | X | X | |
| 2.3 | Bestätigung von Meldungen | X | ||
| 2.4 | Anweisungen von Landfunkstellen | X | X | |
| 2.5 | Gespräche sozialen Inhalts | X | X | |
| 2.6 | Testsendungen | X | ||
| 3. | Funkstellen im Binnenschifffahrtsfunk | |||
| 3.1 | Schiffsfunkstellen | X | X | |
| 3.2 | Landfunkstellen | X | X | |
| 3.3 | Tragbare Funkanlagen | X | X | |
| 3.4 | Kennzeichnung der Funkstellen | X | X | |
| 3.5 | Funkausrüstungspflicht | X | X | |
| 3.6 | Frequenzzuteilung | X | X | |
| 4. | Grundkenntnisse über Frequenzen und ihre Nutzung | |||
| 4.1 | Ausbreitung der Ultrakurzwellen (UKW/VHF) | X | ||
| 4.2 | Zuweisung der UKW-Kanäle im Binnenschifffahrtsfunk | X | X | |
| 4.3 | Betriebsarten Simplex, Duplex, Semi-Duplex | X | ||
| 4.4 | Digitaler Selektivruf (DSC) | X | ||
| 4.5 | Zwei-Kanal-Überwachung (Dual watch) | X | ||
| 4.6 | Begrenzung der Sendeleistung | X | X | |
| 5. | Automatisches Senderidentifizierungssystem (ATIS) | |||
| 5.1 | Bildung der ATIS-Nummer | X | X | |
| 6. | Grundkenntnisse über Bestimmungen und Veröffentlichungen, die den Binnenschifffahrtsfunk betreffen | |||
| 6.1 | Aufsicht über die Schiffsfunkstelle | X | ||
| 6.2 | Fernmeldegeheimnis und Abhörverbot | X | ||
| 6.3 | Handbuch Binnenschifffahrtsfunk | X | X | |
| 6.3.1 | Allgemeiner Teil | X | X | |
| 6.3.2 | Regionale Teile | X | X | |
| 6.4 | Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk | X | X | |
| 6.5 | Sprachen im Binnenschifffahrtsfunk | X | X | |
| 6.6 | Empfohlene Redewendungen für die Fahrt | X | X | |
| 7. | Technische Kenntnisse | |||
| 7.1 | Strom, Spannung und Leistung | X | ||
| 7.2 | Antennen | X | ||
| B. | Praktische Kenntnisse und Fähigkeiten für das Bedienen einer Schiffsfunkstelle | |||
| 1. | Praktische Kenntnisse | |||
| 1.1 | UKW-Funkanlagen | X | ||
| 1.2 | Grundeinstellung | X | ||
| 1.3 | Kanalauswahl | X | ||
| 1.4 | Sendeleistung | X | ||
| 1.5 | Rauschsperre (Squelch) | X | ||
| 2. | Abwicklung des Binnenschifffahrtsfunks | |||
| 2.1 | Notverkehr | X | X | |
| 2.2 | Dringlichkeitsverkehr | X | X | |
| 2.3 | Sicherheitsverkehr | X | X | |
| 2.4 | Routinegespräch | X | ||
| 2.5 | Testsendungen | X | ||
| 3. | Allgemeine Form der Abwicklung des Binnenschifffahrtsfunks | |||
| 3.1 | Anruf an eine Funkstelle | X | ||
| 3.2 | Beantwortung von Anrufen | X | ||
| 3.3 | Anruf an alle Funkstellen | X | ||
2BGBl. I 2002, 4579