print

Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk – BinSchSprFunkV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die zuständige Behörde richtet Prüfungsausschüsse ein und bestellt deren Vorsitzende, Stellvertreter und Prüfer nach Bedarf.
2Sie macht die Standorte ihrer Prüfungsausschüsse im Verkehrsblatt bekannt.

(2) Jeder Prüfer muss mindestens über das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (ABZ), das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) einschließlich der Berechtigung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk oder das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst verfügen.

(3) Ein Prüfungsausschuss besteht bei der Wasserschutzpolizeischule in Hamburg.

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 5.1.2022 I 2
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25