(1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nach Maßgabe des Prüfungsprogramms (Anlage 3) nachzuweisen, dass er
(2) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommission, die aus drei Prüfern besteht.
2Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung ab.
(3) 1Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung.
2Sie wird nach Maßgabe der Anlage 4 durchgeführt.
3Die Prüfung ist nur bei einstimmiger Entscheidung der Prüfungskommission bestanden.
4Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk und zur ordnungsgemäßen Bedienung der Funkanlage nachgewiesen, wird ihm die Erlaubnis durch die Ausstellung eines unbefristet gültigen UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.
(5) Besteht der Bewerber einen Teil der Prüfung nicht, kann er diesen Teil der Prüfung frühestens nach zwei Wochen und spätestens nach sechs Monaten wiederholen.
(6) Inhaber eines nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten
(7) (weggefallen)