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Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung – BinSchSprFunkV

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In den Verkehrskreisen Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff - Hafenbehörde dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 5.1.2022 I 2
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26