(1) 1Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung.
2Sie gilt unbefristet.
3Zuständige Behörde ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle.
(2) Diese Erlaubnis wird durch ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI
(3) Keiner Erlaubnis bedarf der Inhaber eines