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Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung – BinSchSprFunkV

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Der Bewerber muss für die Erteilung der Erlaubnis das 15. Lebensjahr vollendet und die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen haben.

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 5.1.2022 I 2
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26