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Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk – BinSchSprFunkV

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1Ist ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) oder ein Funkzeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist.
2Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist bei der zuständigen Behörde abzuliefern.

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 5.1.2022 I 2
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25