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Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk – BinSchSprFunkV

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(1) 1Die zuständige Behörde muss eine Erlaubnis entziehen, wenn der Inhaber nachweislich

1.
in gefährdender Weise gegen Bestimmungen über den Binnenschifffahrtsfunk verstoßen hat oder
2.
zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nicht mehr in der Lage ist, insbesondere nicht mehr über ausreichendes Hör- oder Kommunikationsvermögen oder ausreichende Sehschärfe verfügt; die zuständige Behörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage fachärztlicher Zeugnisse verlangen.
2

(2) 1Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis entziehen, wenn

1.
der Inhaber nachweislich in grober Weise gegen Bestimmungen über den Binnenschifffahrtsfunk verstoßen hat,
2.
bei dem Inhaber Anhaltspunkte dafür festgestellt worden sind, dass er zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nicht mehr in der Lage ist.
2In diesen Fällen kann die zuständige Behörde von der Entziehung absehen, wenn der Betroffene erneut eine Prüfung erfolgreich ablegt.
3Diese Prüfung ist auf die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 3 beschränkt, die beanstandet worden sind.

(3) 1Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung.
2Das UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) ist unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern; das gilt auch dann, wenn die Entziehung der Erlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.

(4) Die zuständige Behörde kann bei der Entziehung die erneute Erteilung der Erlaubnis an Auflagen und Bedingungen binden.

(5) Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Erlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder unverzüglich mit, sofern der Inhaber des UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) seine Verpflichtung nach Absatz 3 nicht erfüllt hat.

(6) Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen können.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Zeugnisse nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 entsprechend.

(8) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zuständige Behörde Inhabern von Zeugnissen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 die Bedienung einer Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verbieten.
2Sie teilt die Untersagung der Stelle, die das Zeugnis ausgestellt hat, unverzüglich mit.

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 5.1.2022 I 2
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26