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Bundesgrenzschutzgesetz – BGSG

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1Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Dienstbezeichnungen, die Laufbahnen, die Verwendung und die Beförderung der Dienstleistenden in Anlehnung an die für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden Vorschriften.
2Für die Angehörigen der Grenzschutzreserve können dabei zusätzliche Bestimmungen über das Führen der Dienstbezeichnungen getroffen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 1 G v. 17.12.2024 I Nr. 424
§§ 1 bis 47 u. §§ 62 bis 74 aufgeh. durch Art. 3 Abs. 1 Satz 2 G v. 19.10.1994 I 2978 mWv 1.11.1994
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26