(1) 1Der Bundespräsident ernennt die Grenzschutzoffiziere der Reserve.
2Die übrigen Dienstleistenden ernennt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat.
3Die Ausübung dieser Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden.
(2) Oberste Dienstbehörde der Dienstleistenden ist der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat.
(3) 1Dienstvorgesetzter ist, wer für dienstrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Dienstleistenden zuständig ist.
2Vorgesetzter ist, wer einem Dienstleistenden für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.
3Wer danach Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach den für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden Vorschriften.