Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Kann der Bedarf an Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz nicht mit geeigneten Bewerbern gedeckt werden, so können zum Ausgleich des Fehlbestandes Dienstpflichtige herangezogen werden.
(2) Bei der Ausübung ihres Dienstes haben die auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht Herangezogenen (Dienstleistende) die Befugnisse und Pflichten von Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz.
(1) Männer, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet und herangezogen werden, wenn sie
(2) Zahl, Berufsgruppen und Vorbildung der nach Absatz 1 Nr. 1 zu verpflichtenden Männer bestimmt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung.
(3) Die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz kann aufgehoben werden, wenn
(1) Die Grenzschutzdienstpflicht beginnt mit der Zustellung des Verpflichtungsbescheides.
(2) Die Grenzschutzdienstpflicht endet
(3) Die Grenzschutzdienstpflicht endet ferner
Die Grenzschutzdienstpflicht umfaßt neben der Verpflichtung, Grenzschutzdienst zu leisten, die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen zu lassen sowie bei der Entlassung oder später zum Gebrauch im Grenzschutzdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und aufzubewahren.
(1) Der auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht zu leistende Dienst umfaßt
(2) Grenzschutzdienstpflichtige, die den Grenzschutzgrunddienst abgeleistet haben, und frühere Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet worden sind, gehören der Grenzschutzreserve an.
(1) Verpflichtung und Heranziehung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz erfolgen auf Anforderung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat durch die Kreiswehrersatzämter.
(2) 1Vor der Heranziehung von Grenzschutzdienstpflichtigen, die bereits Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz geleistet haben, ist deren Verfügbarkeit zu prüfen.
2Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Bundesgrenzschutz mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und erneut ärztlich zu untersuchen, soweit sie es beantragen oder Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes bestehen.
(3) Bei Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verpflichtungsbescheid und den Bescheid, mit dem die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz aufgehoben wird, gelten § 33 Abs. 5 und 8 sowie § 35 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes entsprechend.
(4) Im übrigen sind auf die Grenzschutzdienstpflicht und den Grenzschutzdienst, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Wehrpflicht und den Wehrdienst entsprechend anzuwenden.
(1) Die Dienstleistenden stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art.
(2) 1Sie bekennen sich zu ihren Pflichten durch das feierliche Gelöbnis:
2
(1) 1Der Bundespräsident ernennt die Grenzschutzoffiziere der Reserve.
2Die übrigen Dienstleistenden ernennt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat.
3Die Ausübung dieser Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden.
(2) Oberste Dienstbehörde der Dienstleistenden ist der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat.
(3) 1Dienstvorgesetzter ist, wer für dienstrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Dienstleistenden zuständig ist.
2Vorgesetzter ist, wer einem Dienstleistenden für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.
3Wer danach Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach den für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden Vorschriften.
(1) Der Dienstleistende hat dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen.
(2) Der Dienstleistende trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(3) 1Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Dienstleistende unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen.
2Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Dienstleistende, wenn seine Bedenken wegen ihrer Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden.
3Bestätigt dieser die Anordnung, so muß der Dienstleistende sie ausführen, sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt; von der eigenen Verantwortung ist er befreit.
4Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(4) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
(5) Ordnet ein Vorgesetzter die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Dienstleistende an, so ist an Stelle der Absätze 3 und 4 § 7 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) entsprechend anzuwenden.
(1) 1Der Dienstleistende kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten.
2Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
(3) 1Der Dienstleistende kann Eingaben an den Bundespersonalausschuß richten.
2Dieser entscheidet in der Zusammensetzung nach § 120 Abs. 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes.
3Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 122 bis 124 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
1Für die Dienstleistenden gilt § 77 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
2Die für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften sind auf sie mit folgender Maßgabe anzuwenden:
3
§ 58 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 50 Abs. 2 Satz 3
(1) 1Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder nach § 60 bestimmt wird, gelten für die persönliche Rechtsstellung der Dienstleistenden die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, sinngemäß.
2Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Fürsorge, die Heilfürsorge, die Geld- und Sachbezüge, die Unterhaltssicherung, den Arbeitsplatzschutz, die Sozialversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitslosenhilfe, das Kindergeld, die Reisekosten, die Arbeitszeit, den Urlaub und die Versorgung.
(2) An die Stelle des Wehrsoldes tritt der Grenzschutzsold, dessen Höhe sich nach der als Anlage beigefügten Tabelle richtet.
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 tritt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung.
1Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Dienstbezeichnungen, die Laufbahnen, die Verwendung und die Beförderung der Dienstleistenden in Anlehnung an die für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden Vorschriften.
2Für die Angehörigen der Grenzschutzreserve können dabei zusätzliche Bestimmungen über das Führen der Dienstbezeichnungen getroffen werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Grenzschutzdienstpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreiswehrersatzamt.
2BGBl. I 1974, 2152 - 2153
| Grenzschutzsoldgruppe | Dienstbezeichnung | Tagessatz DM |
| 1 | Grenzjäger Matrose i. BGS |
5,50 |
| 2 | Grenztruppjäger Vormatrose i. BGS |
7,-- |
| 3 | Grenzoberjäger Obermatrose i. BGS |
7,50 |
| 4 | Grenzhauptjäger Hauptmatrose i. BGS |
8,50 |
| 5 | Fahnenjunker i. BGS Oberwachtmeister i. BGS Hauptwachtmeister i. BGS Seekadett i. BGS Maat i. BGS Obermaat i. BGS |
10,-- |
| 6 | Fähnrich i. BGS Oberfähnrich i. BGS Meister i. BGS Obermeister i. BGS Hauptmeister i. BGS Fähnrich zur See i. BGS Oberfähnrich zur See i. BGS Bootsmann i. BGS Oberbootsmann i. BGS Hauptbootsmann i. BGS |
11,-- |
| 7 | Leutnant i. BGS Stabsmeister i. BGS Leutnant zur See i. BGS Stabsbootsmann i. BGS |
12,-- |
| 8 | Oberleutnant i. BGS Oberstabsmeister i. BGS Oberleutnant zur See i. BGS Oberstabsbootsmann i. BGS |
13,-- |
| 9 | Hauptmann i. BGS Kapitänleutnant i. BGS |
14,-- |
| 10 | Major i. BGS Stabsarzt i. BGS Korvettenkapitän i. BGS |
15,-- |
| 11 | Oberstleutnant i. BGS Oberstabsarzt i. BGS Oberfeldarzt i. BGS Fregattenkapitän i. BGS |
16,-- |
| 12 | Oberst i. BGS Oberstarzt i. BGS |
17,-- |
| 13 | Brigadegeneral i. BGS Generalmajor i. BGS |
19,-- |