print

Gesetz über den Bundesgrenzschutz – BGSG

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Dienstleistende kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten.
2Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(3) 1Der Dienstleistende kann Eingaben an den Bundespersonalausschuß richten.
2Dieser entscheidet in der Zusammensetzung nach § 120 Abs. 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes.
3Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 122 bis 124 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 1 G v. 17.12.2024 I Nr. 424
§§ 1 bis 47 u. §§ 62 bis 74 aufgeh. durch Art. 3 Abs. 1 Satz 2 G v. 19.10.1994 I 2978 mWv 1.11.1994
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25