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Gesetz über den Bundesgrenzschutz – BGSG

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(1) Die Grenzschutzdienstpflicht beginnt mit der Zustellung des Verpflichtungsbescheides.

(2) Die Grenzschutzdienstpflicht endet

1.
bei Offizieren und Unterführern mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden,
2.
bei anderen Dienstpflichtigen mit Ablauf des Jahres, in dem sie das fünfundvierzigste Lebensjahr vollenden, im Verteidigungsfall jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden.

(3) Die Grenzschutzdienstpflicht endet ferner

1.
mit der Anerkennung des Dienstpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer,
2.
mit der Zustellung eines Bescheides, der die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz aufhebt.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 1 G v. 17.12.2024 I Nr. 424
§§ 1 bis 47 u. §§ 62 bis 74 aufgeh. durch Art. 3 Abs. 1 Satz 2 G v. 19.10.1994 I 2978 mWv 1.11.1994
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25