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Beurkundungsgesetz – BeurkG

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(1) 1Die Niederschrift muß enthalten

1.
die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie
2.
die Erklärungen der Beteiligten.

2Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten.

3Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben.

(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26