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Beurkundungsgesetz – BeurkG

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(1) 1Bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation muss eine elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.
2Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 2, ausgenommen § 13b, entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die elektronische Niederschrift aufgenommen wird.
2In der elektronischen Niederschrift soll festgestellt werden, dass die Verhandlung mittels Videokommunikation durchgeführt worden ist.

(3) 1Die elektronische Niederschrift ist mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu versehen, die an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften treten.
2Die Beteiligten sollen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.10.2023 I Nr. 271
Änderung durch Art. 3 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26