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Beurkundungsgesetz – BeurkG

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Darf nach dem Grunderwerbsteuerrecht eine Eintragung im Grundbuch erst vorgenommen werden, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.10.2023 I Nr. 271
Änderung durch Art. 3 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26