print

Beurkundungsgesetz – BeurkG

arrow_left arrow_right

1Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, welche die Urschrift verwahrt.
2Wird die Urschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Ausfertigung.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26