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Beurkundungsgesetz – BeurkG

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1Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden.
2Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat.

3§ 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26