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Beurkundungsgesetz – BeurkG

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1Auf Verlangen der Beteiligten soll der Notar bei der Beurkundung bis zu zwei Zeugen oder einen zweiten Notar zuziehen und dies in der Niederschrift vermerken.
2Die Niederschrift soll auch von diesen Personen unterschrieben werden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26