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Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft – BerlinFG 1990

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(1) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Für Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 2.2.1990 I 173,
zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25