(1) 1Als Berliner Vorleistungen im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 9 gelten
(2) 1Die Berliner Vorleistungen sind mit folgenden Werten anzurechnen:
(3) 1Als Vorleistungsquote gilt der Vomhundertsatz, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem das Eineinhalbfache der Berliner Arbeitslöhne (§ 6b Abs. 2) zum wirtschaftlichen Umsatz (§ 6a Abs. 3) des Lieferers steht.
2Der Vomhundertsatz ist auf die nächste durch 5 teilbare ganze Zahl aufzurunden.
3Die Vorleistungsquote ist nach dem vorletzten Wirtschaftsjahr zu ermitteln.
(4) 1Der Lieferer hat die Vorleistungsquote oder die pauschale Quote und die Minderungen des Entgelts auf der Rechnung und der Rechnungsdurchschrift anzugeben.
2Ändern sich die Berechnungsgrundlagen für die Quoten nachträglich, so sind die Änderungen bei der Berechnung der Vorleistungsquote zu berücksichtigen, die für das erste Wirtschaftsjahr maßgebend ist, für das der Unternehmer noch keine Rechnungen ausgestellt hat.
(5) Der Unternehmer, der die Berliner Vorleistungen ausführt, hat deren Voraussetzungen sowie die Berechnungsgrundlagen für die Vorleistungsquote oder die pauschale Quote buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.
(+++ § 6c: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 2 F. ab 1991-06-24 +++)