print

Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft – BerlinFG 1990

arrow_left arrow_right

1Hat sich die Körperschaftsteuer für Einkünfte aus Berlin (West) nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 ermäßigt, gelten diese Einkünfte für die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals in Höhe des Ermäßigungsbetrags als nicht mit Körperschaftsteuer belastete Vermögensmehrungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes.
2Um denselben Betrag gilt die Körperschaftsteuer, der die ermäßigt besteuerten Einkünfte unterlegen haben, als erhöht.
3Im übrigen gelten die Vorschriften des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes.

Neugefasst durch Bek. v. 2.2.1990 I 173,
zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25