(1) Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt worden sind, ist § 7k des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Steuerpflichtige abweichend von § 14a
(2) Die Absetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 können abweichend von § 7k Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes auch dann vorgenommen werden, wenn für die Wohnungen öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt werden.
(3) 1Die Absetzungen können bereits für Teilherstellungskosten und für Anzahlungen auf Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden.
2In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 7a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Summe der erhöhten Absetzungen 20 vom Hundert der bis zum Ende des jeweiligen Jahres insgesamt aufgewendeten Teilherstellungskosten oder Anzahlungen nicht übersteigen darf.
(+++ § 14d: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 31 Abs. 9 F. ab 1990-02-02 +++)