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Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft – BerlinFG 1990

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1Die Kürzungen nach § 1 werden nur gewährt, wenn der Berliner Unternehmer die Lieferungen und sonstigen Leistungen im Rahmen seines Unternehmens und für das Unternehmen des westdeutschen Unternehmers ausgeführt hat.
2§ 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.

(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 2 F. ab 1991-06-24 +++)

Neugefasst durch Bek. v. 2.2.1990 I 173,
zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25