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Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft – BerlinFG 1990

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1Gelangen Gegenstände, für deren Verbringen Anspruch auf die Kürzung nach § 1a besteht, nach Berlin (West) zurück, ohne daß sie im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes einer Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 1 unterlegen haben, so darf die geschuldete Umsatzsteuer nicht gekürzt werden.
2Liefert der westdeutsche Unternehmer die Gegenstände an den Berliner Lieferer zurück, so darf auch die Kürzung nach § 1 nicht vorgenommen werden.
3Ist die Kürzung bereits vorgenommen worden, so ist der Kürzungsbetrag an das Finanzamt zurückzuzahlen.

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 2 F. ab 1991-06-24 +++)

Neugefasst durch Bek. v. 2.2.1990 I 173,
zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25