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Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft – BerlinFG 1990

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Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 2.2.1990 I 173,
zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25