(1) 1Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte gehören und bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den 4 folgenden Wirtschaftsjahren an Stelle der nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung erhöhte Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 75 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden.
2Von dem Wirtschaftsjahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom fünften auf das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahr an, bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach § 7a Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes.
(2) 1Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können in Anspruch genommen werden
(3) 1Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können auch in Anspruch genommen werden
(4) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 3 können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(+++ § 14: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 31 Abs. 4 F. ab 1988-07-25 bis F. 1990-02-02 +++)
(+++ § 14: Zur weiteren Anwendung vgl. § 31 Abs. 4 F. ab 1991-06-24 +++)
(+++ § 14 Abs. 6 F. 1978-12-22: Zur letztmaligen Anwendung vgl. § 31 Abs. 5 F. ab 1988-07-25 +++)