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Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit – BEEG

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1Die §§ 4 bis 4c gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend.
2Der Bezug von Elterngeld durch nicht sorgeberechtigte Elternteile und durch Personen, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld haben, bedarf der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;
zuletzt geändert durch Art. 43 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25