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Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit – BEEG

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(1) Basiselterngeld wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt.

(2) 1Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt.
2Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat.
3Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren sich:
4

1.
der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1,
2.
der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1,
3.
der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 sowie
4.
die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Absatz 2.

Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;
zuletzt geändert durch Art. 43 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25