Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;
zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 370