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Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit – BEEG

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Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;
zuletzt geändert durch Art. 43 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25