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Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit – BEEG

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1Beantragt eine Person Elterngeld, so ist die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigt, zur Prüfung des Anspruchs nach § 1 die folgenden Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes bei dem für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes automatisiert abzurufen, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat:
2

1.
Tag und Ort der Geburt des Kindes,
2.
Geburtsname und Vornamen des Kindes,
3.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes.

Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;
zuletzt geändert durch Art. 43 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25