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Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit – BEEG

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(1) 1Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
2§ 85 Absatz 2 Nummer 2 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach § 12 bestimmt wird.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;
zuletzt geändert durch Art. 43 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25