- 1.
Abrechnungsjahr:
1Kalenderjahr in den Jahren 2021 bis 2030, für das die Beihilfe beantragt wird;
- 2.
Unternehmen:
jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt;
- 3.
Brennstoff-Benchmark:
- 4.
Bruttowertschöpfung:
die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2009, ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse;
- 5.
Produkt-Benchmark:
der in dem jeweiligen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG für das jeweilige Abrechnungsjahr festgelegte Emissionswert für Zuteilungselemente mit Produkt-Benchmark; - 6.
Handelsintensität:
bezogen auf einen Sektor oder Teilsektor das Verhältnis zwischen dem Wert der Ausfuhren aus Deutschland zuzüglich des Wertes der Einfuhren nach Deutschland und der Gesamtgröße des Markts in Deutschland (jährlicher Umsatz des jeweiligen Sektors in Deutschland plus Wert der Einfuhren nach Deutschland);
- 7.
Sektor:
- 8.
selbständiger Unternehmensteil:
ein Teilbetrieb mit eigenem Standort oder ein vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzter Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens, der jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte, seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Brennstoffversorgung verfügt;
- 9.
Teilsektor:
1Wirtschaftszweig als Unterklasse der Sektoren auf 6-stelliger oder 8-stelliger Ebene entsprechend der für die Statistik der Industrieproduktion in der Europäischen Union verwendeten Warensystematik;
- 10.
Wärme-Benchmark:
der in dem jeweiligen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG für das jeweilige Abrechnungsjahr festgelegte Emissionswert für Zuteilungselemente mit Wärme-Benchmark.