(1) 1Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 10 ist gegenüber der zuständigen Behörde wie folgt nachzuweisen:
2
(2) 1Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 11 ist gegenüber der zuständigen Behörde wie folgt nachzuweisen:
2
(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben und Erklärungen des Unternehmens bedürfen der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle.
2Eine Erklärung nach Absatz 1 Nummer 2 bedarf erst ab dem Abrechnungsjahr 2023 der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle.
3Prüfungsbefugt sind alle Stellen, die Zertifizierungen von Umwelt- oder Energiemanagementsystemen nach § 10 Absatz 1 vornehmen dürfen.
4Für Unternehmen, die kein Umwelt- oder Energiemanagementsystem nach § 10 Absatz 1 betreiben müssen, gilt die Pflicht zur Bestätigung durch eine prüfungsbefugte Stelle nur für den Fall der Erklärung des Unternehmens, dass im Rahmen des Energiemanagementsystems keine weiteren wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen identifiziert wurden.