(1) Auf Antrag gewährt die zuständige Behörde antragstellenden Unternehmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt ihrer grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit eine Beihilfe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist, dass das antragstellende Unternehmen
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nach den Vorgaben des § 5 einem beihilfeberechtigten Sektor zuzuordnen ist und
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die nach Abschnitt 4 dieser Verordnung vorgesehenen Gegenleistungen erbracht hat.
(3) 1Die Gewährung einer Beihilfe nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen für
- 1.
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1), insbesondere: - a)
Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, oder die nach § 15a der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, verpflichtet sind, einen Eröffnungsantrag zu stellen, sowie
- b)
Unternehmen, die in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen sind, und
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(4) 1Die Gewährung der Beihilfe steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel.
2Sofern die Summe der Gesamtbeihilfebeträge der beihilfefähigen Unternehmen die für die Gewährung der Beihilfe festgelegten Haushaltsmittel übersteigt, werden die Gesamtbeihilfebeträge im Verhältnis der festgelegten Haushaltsmittel zur Gesamtbeihilfesumme anteilig gekürzt.