(1) 1Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Bücher und Dokumente zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der Beihilfeberechtigung erforderlich ist.
2Dies gilt entsprechend für die spätere Überprüfung der Beihilfegewährung sowie für eine etwaige Evaluierung des Beihilfesystems nach § 26. Die entsprechenden Unterlagen sind von dem antragstellenden Unternehmen mindestens zehn Jahre aufzubewahren; längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt.
3Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe von § 24.
(2) Das antragstellende Unternehmen muss in dem Beihilfeantrag sein Einverständnis erklären, dass