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Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel – BECV

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(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

(2) Diese Verordnung dient der Festlegung von Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25