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Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben – BDBOSG

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1Die Beteiligung der Länder am Digitalfunk BOS wird in einem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern geregelt.
2Hierbei sollen insbesondere Bestimmungen getroffen werden über

1.
die Grundsätze der Zusammenarbeit von Bund und Ländern,
2.
die Beteiligung der Länder am Aufbau und Betrieb des Digitalfunk BOS, insbesondere über den Verwaltungsrat,
3.
die Einzelheiten der Finanzierung des Digitalfunk BOS sowie zum Zweckvermögen und zur Finanzierung der Bundesanstalt (§ 9).

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 19.12.2022 I 2632
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25