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Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben – BDBOSG

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1Die Bundesanstalt übermittelt Gerichten und Strafverfolgungsbehörden zu Zwecken der Strafverfolgung sowie den Polizeibehörden des Bundes und der Länder zu Zwecken der Gefahrenabwehr Verkehrsdaten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben dieser Gerichte und Behörden erforderlich ist und die Empfänger zu der Erhebung der Verkehrsdaten berechtigt sind.
2Vor der Übermittlung haben die in Satz 1 genannten Gerichte und Behörden die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erhebung der Verkehrsdaten gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 19.12.2022 I 2632
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25