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Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben – BDBOSG

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1Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
2§ 13 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 19.12.2022 I 2632
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25