print

Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben – BDBOSG

arrow_left arrow_right

(1) Die Bundesanstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes.

(2) 1Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ihre Befugnisse und Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihilfe, Versorgung, Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld sowie die damit verbundene automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungskosten auf Behörden in den Geschäftsbereichen der Bundesministerien übertragen.
2Die Übertragung ist im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt zu machen.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 19.12.2022 I 2632
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25