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Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben – BDBOSG

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(1) Sind mit Verkehrsdaten, die übermittelt werden dürfen, weitere Verkehrsdaten von Nutzern oder Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist auch die Übermittlung dieser Daten zulässig; eine Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.

(2) Die Übermittlung von Verkehrsdaten ist aktenkundig zu machen.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 19.12.2022 I 2632
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25