(1) 1Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung.
2Die Satzung wird durch den Verwaltungsrat erlassen.
3Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
(2) 1In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über