print

AZRG-Durchführungsverordnung – AZRG-DV

arrow_left arrow_right

1Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich

1.
die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind,
2.
die übermittelnden Stellen und
3.
die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.

2Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 30.1.2026 I Nr. 31
Änderung durch Art. 2 G v. 23.4.2026 I Nr. 112 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 5 G v. 23.4.2026 I Nr. 112 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26