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AZRG-DV
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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG-DV
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§ 6 Dokumente
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Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich
1.
die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach
§ 6
Absatz 5
des AZR-Gesetzes
zu übermitteln sind,
2.
die übermittelnden Stellen und
3.
die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach
§ 10
Absatz 1a
und
6
des AZR-Gesetzes
zu übermitteln sind.
Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 8.5.2024 I Nr. 152
Mittelbare Änderung durch Art. 8 G v. 21.2.2024 I Nr. 54 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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