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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG-DV

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Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich

1.
die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind,
2.
die übermittelnden Stellen und
3.
die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.
Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 8.5.2024 I Nr. 152
Mittelbare Änderung durch Art. 8 G v. 21.2.2024 I Nr. 54 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25