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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG-DV

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(1) 1Die Registerbehörde vergibt die AZR-Nummer als Geschäftszeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Ausländers im allgemeinen Datenbestand.
2Das Geschäftszeichen darf keine Rückschlüsse auf Daten über der betroffenen Person zulassen.
3Es wird dem Datensatz automatisch zugeordnet.

(2) Die Registerbehörde stellt sicher, daß bei einer Verwendung des Geschäftszeichens für Datenübermittlungen an die Registerbehörde oder für Übermittlungsersuchen fehlerhafte Angaben des Geschäftszeichens erkannt werden und keine Verarbeitung der Daten erfolgt.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 8.5.2024 I Nr. 152
Mittelbare Änderung durch Art. 8 G v. 21.2.2024 I Nr. 54 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25