AZRG-Durchführungsverordnung – AZRG-DV

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(1) 1Das Ersuchen um Gruppenauskunft muß die Merkmale bezeichnen, nach denen die Gruppenauskunft erfolgen soll.
2Gruppenmerkmale können sein

1.
die in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Daten,
2.
räumliche Zuordnungen (Bund, Länder, Gemeinden) und
3.
bestimmte Zeiträume.
3Merkmalsauswahl und Auskunftsumfang bei einer Gruppenauskunft sind auf die Daten beschränkt, die der ersuchenden Stelle bei einzelnen Übermittlungsersuchen übermittelt werden dürfen.
4Bei einer Gruppenauskunft ist die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig.

(2) Die nach § 12 Abs. 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Zustimmung ist der Registerbehörde mit dem Ersuchen schriftlich mitzuteilen.

(3) 1Die Registerbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Stelle, in welcher Weise und zu welcher Zeit die Gruppenauswertung im Register durchgeführt wird.
2Sie kann das Ergebnis der Auswertung auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellen.

(4) Wird die Gruppenauskunft erteilt, ist der Empfänger von der Registerbehörde auf die Zweckbindungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 des AZR-Gesetzes hinzuweisen.

(5) 1Die Unterrichtung nach § 12 Abs. 3 des AZR-Gesetzes umfaßt die in Absatz 1 bezeichneten Merkmale, nach denen die Gruppenauskunft erfolgt, sowie die Angabe der ersuchenden Stelle und den Zweck der Gruppenauskunft.
2Bei Gruppenauskünften an die in § 20 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen ist neben der ersuchenden Stelle nur mitzuteilen, aus welchem der in § 12 Abs. 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes bezeichneten Gründen die Gruppenauskunft erfolgt ist.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v 22.7.2026 I Nr. 222
Änderung durch Art. 7 G v 22.7.2026 I Nr. 222 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 8 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 1.11.2025 bzw. 29.7.2026 bzw. 1.5.2027 bzw. 1.5.2030 bzw. mit zukünftiger Wirkung noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 1.5.2030 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 15 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 13.6.2026 bzw. 29.7.2026 bzw. mit zukünftiger Wirkung noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 17 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 1.11.2027 bzw. 1.5.2028 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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