print

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG-DV

arrow_left arrow_right

1In der Visadatei des Registers ist der Datensatz eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu löschen, wenn Daten nach § 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes gespeichert sind.
2Sind zusätzlich Daten nach § 29 Abs. 2 des AZR-Gesetzes gespeichert, erfolgt eine Löschung spätestens nach zehn Jahren.
3Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem letztmals Daten übermittelt worden sind.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 8.5.2024 I Nr. 152
Mittelbare Änderung durch Art. 8 G v. 21.2.2024 I Nr. 54 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25